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verfahrensrecht:ausschlussgruende_fuer_das_mahnverfahren

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Ausschlussgründe für das Mahnverfahren

§ 688 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) listet die Fälle auf, in denen das Mahnverfahren nicht stattfindet.

§ 688 (2) ZPO

Das Mahnverfahren findet nicht statt: 1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; 2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; 3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

siehe auch

§ 688 ZPO → Zulässigkeit
Regelt die Zulässigkeit des Mahnverfahrens, insbesondere die Voraussetzungen und Ausschlussgründe.

verfahrensrecht/ausschlussgruende_fuer_das_mahnverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:35 von 127.0.0.1