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verfahrensrecht:ausschluss_der_revision_bei_bestimmten_entscheidungen

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Ausschluss der Revision bei bestimmten Entscheidungen

§ 542 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass gegen bestimmte Urteile keine Revision stattfindet.

§ 542 (2) ZPO

Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

siehe auch

§ 542 ZPO → Statthaftigkeit der Revision
Regelt die Statthaftigkeit der Revision gegen Urteile, die in der Berufungsinstanz erlassen wurden, sowie die Ausnahmen, bei denen eine Revision nicht zulässig ist.

verfahrensrecht/ausschluss_der_revision_bei_bestimmten_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:16 von 127.0.0.1