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§ 957 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 die Rechtsbeschwerde nicht stattfindet.
In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 2 → Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Vollziehung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und der entsprechenden nationalen Vorschriften.
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