Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ausschluss_bei_herausgabe_oder_leistung_von_sachen

finanzcheck24.de

Ausschluss bei Herausgabe oder Leistung von Sachen

§ 887 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Vorschriften nicht auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen anwendbar sind.

§ 887 (3) ZPO

Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 887 ZPO → Vertretbare Handlungen
Regelt die Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme vertretbarer Handlungen auf Kosten des Schuldners, wenn dieser die Verpflichtung nicht erfüllt.

verfahrensrecht/ausschluss_bei_herausgabe_oder_leistung_von_sachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:53 von 127.0.0.1