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verfahrensrecht:ausschliesslicher_gerichtsstand_fuer_miet-_oder_pachtverhaeltnisse

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Ausschließlicher Gerichtsstand für Miet- oder Pachtverhältnisse

§ 29a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

§ 29a (1) ZPO

Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

siehe auch

§ 29a ZPO → Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
Regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume.

verfahrensrecht/ausschliesslicher_gerichtsstand_fuer_miet-_oder_pachtverhaeltnisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:38 von 127.0.0.1