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§ 32b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen, die Ansprüche gemäß § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes betreffen.
§ 32b (1) ZPO → Zuständigkeit bei Kapitalanleger-Musterverfahren
Bestimmt das zuständige Gericht für Klagen, die Ansprüche gemäß § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes betreffen, je nach Art des Anspruchs.
§ 32b (2) ZPO → Zuweisung von Klagen durch Landesregierungen
Ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.
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