Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ausschliessliche_zustaendigkeit_des_gerichts_der_hauptsache

finanzcheck24.de

Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache

§ 943 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für Anordnungen nach § 109, wenn die Hauptsache anhängig ist oder war.

§ 943 (2) ZPO

Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

siehe auch

§ 943 ZPO → Gericht der Hauptsache
Definiert das Gericht der Hauptsache im Kontext von einstweiligen Verfügungen und Arrestverfahren.

verfahrensrecht/ausschliessliche_zustaendigkeit_des_gerichts_der_hauptsache.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:08 von 127.0.0.1