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verfahrensrecht:ausnahmen_bei_der_ueberweisung_von_hypothekenforderungen

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Ausnahmen bei der Überweisung von Hypothekenforderungen

§ 837 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften zur Überweisung von Hypothekenforderungen.

§ 837 (2) ZPO

Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung.

siehe auch

§ 837 ZPO → Überweisung einer Hypothekenforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, und beschreibt die Voraussetzungen und Ausnahmen für die Eintragung der Überweisung.

verfahrensrecht/ausnahmen_bei_der_ueberweisung_von_hypothekenforderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:29 von 127.0.0.1