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§ 837 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften zur Überweisung von Hypothekenforderungen.
Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung.
§ 837 ZPO → Überweisung einer Hypothekenforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, und beschreibt die Voraussetzungen und Ausnahmen für die Eintragung der Überweisung.
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