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verfahrensrecht:auskunftspflicht_des_schuldners_und_angabe_persoenlicher_daten

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Auskunftspflicht des Schuldners und Angabe persönlicher Daten

§ 802c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Schuldners, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen und persönliche Daten anzugeben.

§ 802c (1) ZPO

Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

siehe auch

§ 802c ZPO → Vermögensauskunft des Schuldners
Regelt die Verpflichtung des Schuldners, im Rahmen der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.

verfahrensrecht/auskunftspflicht_des_schuldners_und_angabe_persoenlicher_daten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:13 von 127.0.0.1