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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:ausfuehrung_der_vernehmung

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Ausführung der Vernehmung

§ 451 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass für die Vernehmung einer Partei die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend gelten.

§ 451 ZPO

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 8 → Beweisaufnahme
Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vernehmung von Parteien und Zeugen, der Beweiswürdigung und der besonderen Vorschriften für die Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter.

verfahrensrecht/ausfuehrung_der_vernehmung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:23 von 127.0.0.1