Anzeigen:
§ 776 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufhebung von bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln in bestimmten Fällen der Zwangsvollstreckung.
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
Regelt die Bedingungen, unter denen bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben oder vorläufig bestehen bleiben, abhängig von den spezifischen Umständen der Zwangsvollstreckung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de