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verfahrensrecht:aufhebung_von_vollstreckungsmassregeln

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Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

§ 776 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufhebung von bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln in bestimmten Fällen der Zwangsvollstreckung.

§ 776 ZPO

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
Regelt die Bedingungen, unter denen bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben oder vorläufig bestehen bleiben, abhängig von den spezifischen Umständen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/aufhebung_von_vollstreckungsmassregeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:23 von 127.0.0.1