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verfahrensrecht:aufhebung_und_zurueckverweisung_bei_gehoersverletzung

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Aufhebung und Zurückverweisung bei Gehörsverletzung

§ 544 (9) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs.

§ 544 (9) ZPO

Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

siehe auch

§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

verfahrensrecht/aufhebung_und_zurueckverweisung_bei_gehoersverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/31 13:58 von mfreund