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§ 544 (9) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
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