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§ 939 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nur unter besonderen Umständen gegen Sicherheitsleistung gestattet werden kann.
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Einstweilige Verfügungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung und Aufhebung einstweiliger Verfügungen, einschließlich der besonderen Umstände, unter denen solche Maßnahmen aufgehoben werden können.
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