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verfahrensrecht:aufhebung_der_vollstreckbarerklaerung_bei_aufhebung_im_ausland

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Aufhebung der Vollstreckbarerklärung bei Aufhebung im Ausland

§ 1061 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Beantragung der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, wenn der Schiedsspruch im Ausland aufgehoben wird, nachdem er für vollstreckbar erklärt wurde.

§ 1061 (3) ZPO

Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

siehe auch

§ 1061 ZPO → Ausländische Schiedssprüche
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

verfahrensrecht/aufhebung_der_vollstreckbarerklaerung_bei_aufhebung_im_ausland.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:25 von 127.0.0.1