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verfahrensrecht:aufforderung_zur_benennung_geeigneter_sachverstaendiger

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Aufforderung zur Benennung geeigneter Sachverständiger

§ 404 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Parteien aufzufordern, geeignete Personen als Sachverständige zu benennen.

§ 404 (4) ZPO

Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

siehe auch

§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.

verfahrensrecht/aufforderung_zur_benennung_geeigneter_sachverstaendiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:12 von 127.0.0.1