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§ 215 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass in Anwaltsprozessen die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforderung zur Bestellung eines Anwalts enthalten muss.
In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
§ 215 ZPO → Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
Legt fest, welche Informationen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten sein müssen.
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