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verfahrensrecht:auferlegung_der_gesamten_prozesskosten

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Auferlegung der gesamten Prozesskosten

§ 92 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, einer Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen unter bestimmten Bedingungen.

§ 92 (2) ZPO

Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn 1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder 2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

siehe auch

§ 92 ZPO → Kosten bei teilweisem Obsiegen
Regelt die Verteilung der Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

verfahrensrecht/auferlegung_der_gesamten_prozesskosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:39 von 127.0.0.1