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§ 108 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wie die Art und Höhe der prozessualen Sicherheit bestimmt werden kann.
§ 108 (1) ZPO → Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit durch das Gericht
Ermöglicht dem Gericht, nach freiem Ermessen die Art und Höhe der Sicherheitsleistung zu bestimmen, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien besteht.
§ 108 (2) ZPO → Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Beschreibt die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 6 → Sicherheitsleistung
Regelt die Bestimmungen zur Sicherheitsleistung im Zivilprozess, einschließlich der Arten und Bedingungen, unter denen eine Sicherheit zu leisten ist, sowie die Anwendung entsprechender Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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