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verfahrensrecht:anzuwendende_vorschriften

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Anzuwendende Vorschriften

§ 495 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für das Verfahren vor den Amtsgerichten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.

§ 495 ZPO

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 2 → Verfahren vor den Amtsgerichten
Regelt die spezifischen Vorschriften für das Verfahren vor den Amtsgerichten, die von den allgemeinen Vorschriften für Landgerichte abweichen können.

verfahrensrecht/anzuwendende_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:29 von 127.0.0.1