Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_des_rechts_des_staates_mit_den_engsten_verbindungen

finanzcheck24.de

Anwendung des Rechts des Staates mit den engsten Verbindungen

§ 1051 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Schiedsgericht das Recht des Staates anwendet, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist, falls die Parteien keine Rechtsvorschriften bestimmt haben.

§ 1051 (2) ZPO

Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

siehe auch

§ 1051 ZPO → Anwendbares Recht
Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.

verfahrensrecht/anwendung_des_rechts_des_staates_mit_den_engsten_verbindungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:21 von 127.0.0.1