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§ 347 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vorschriften dieses Titels entsprechend für Verfahren gelten, die eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand haben.
Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
§ 347 ZPO → Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Regelt das Verfahren bei Widerklagen und Zwischenstreitigkeiten.
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