Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_bei_nachlassverwaltung

finanzcheck24.de

Anwendung bei Nachlassverwaltung

§ 241 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften bei Anordnung einer Nachlassverwaltung.

§ 241 (3) ZPO

Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

siehe auch

§ 241 ZPO → Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.

verfahrensrecht/anwendung_bei_nachlassverwaltung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:50 von 127.0.0.1