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§ 241 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung der Vorschriften bei Anordnung einer Nachlassverwaltung.
Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
§ 241 ZPO → Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Regelt die Unterbrechung eines Verfahrens bei Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei oder bei Änderungen in der gesetzlichen Vertretung.
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