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verfahrensrecht:anwendung_auf_gerichtliche_vergleiche_und_oeffentliche_urkunden

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Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden

§ 1086 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anwendung von § 767 Abs. 2 auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.

§ 1086 (2) ZPO

§ 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

siehe auch

§ 1086 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen und die Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.

verfahrensrecht/anwendung_auf_gerichtliche_vergleiche_und_oeffentliche_urkunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:32 von 127.0.0.1