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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_allgemeiner_vorschriften_auf_vorbereitende_schriftsaetze

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Anwendung allgemeiner Vorschriften auf vorbereitende Schriftsätze

§ 70 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze ebenfalls gelten.

§ 70 (2) ZPO

Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

siehe auch

§ 70 ZPO → Beitritt des Nebenintervenienten
Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess für den Beitritt eines Nebenintervenienten in einen Rechtsstreit.

verfahrensrecht/anwendung_allgemeiner_vorschriften_auf_vorbereitende_schriftsaetze.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:25 von 127.0.0.1