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§ 549 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Revisionsschrift anzuwenden sind.
Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
§ 549 ZPO → Revisionseinlegung
Regelt die Einlegung der Revision durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht.
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