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§ 519 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Anwendbarkeit allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsschrift.
Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
§ 519 ZPO → Berufungsschrift
Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.
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