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verfahrensrecht:anwendbarkeit_der_vorschriften_fuer_zeugen

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Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

§ 402 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für den Beweis durch Sachverständige die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend gelten, sofern keine abweichenden Regelungen in den nachfolgenden Paragraphen enthalten sind.

§ 402 ZPO

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 8 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Anwendung der Vorschriften über den Zeugenbeweis auf Sachverständige, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen, und beschreibt die spezifischen Anforderungen und Abläufe bei der Beweiserhebung durch Sachverständige.

verfahrensrecht/anwendbarkeit_der_vorschriften_fuer_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:11 von 127.0.0.1