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verfahrensrecht:antrag_bei_vorlegung_durch_dritte

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Antrag bei Vorlegung durch Dritte

§ 430 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweisführer zur Begründung des Antrages, der nach § 428 zu stellen ist, den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 genügen und glaubhaft machen muss, dass sich die Urkunde in den Händen eines Dritten befindet.

§ 430 ZPO

Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an Beweisanträge und die Vorlegung von Urkunden durch Dritte.

verfahrensrecht/antrag_bei_vorlegung_durch_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:19 von 127.0.0.1