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verfahrensrecht:antrag_auf_gerichtliche_aufhebung_eines_schiedsspruchs

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Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs

§ 1059 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass gegen einen Schiedsspruch nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden kann.

§ 1059 (1) ZPO

Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

siehe auch

§ 1059 ZPO → Aufhebungsantrag
Regelt den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.

verfahrensrecht/antrag_auf_gerichtliche_aufhebung_eines_schiedsspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:24 von 127.0.0.1