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verfahrensrecht:antrag_auf_festsetzung_des_zu_erstattenden_betrages

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Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages

§ 103 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren zur Festsetzung des zu erstattenden Betrages.

§ 103 (2) ZPO

Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

siehe auch

§ 103 ZPO → Kostenfestsetzungsantrag
Regelt die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der Prozesskosten und den Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages.

verfahrensrecht/antrag_auf_festsetzung_des_zu_erstattenden_betrages.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:42 von 127.0.0.1