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verfahrensrecht:anordnung_der_aktenuebermittlung

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Anordnung der Aktenübermittlung

§ 143 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, die Parteien zur Vorlage von Akten zu verpflichten, die für die Verhandlung und Entscheidung des Falles relevant sind.

§ 143 ZPO

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Dokumenten, der Hinzuziehung von Sachverständigen und der Durchführung von Augenscheinen.

verfahrensrecht/anordnung_der_aktenuebermittlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:00 von 127.0.0.1