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§ 730 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, den Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in bestimmten Fällen anzuhören.
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungsklausel
Regelt die Erteilung und Anfechtung von Vollstreckungsklauseln, einschließlich der Anhörung des Schuldners und der Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.
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