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verfahrensrecht:anhoerung_der_parteien_zur_person_des_sachverstaendigen

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Anhörung der Parteien zur Person des Sachverständigen

§ 404 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen gehört zu werden.

§ 404 (2) ZPO

Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

siehe auch

§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.

verfahrensrecht/anhoerung_der_parteien_zur_person_des_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:12 von 127.0.0.1