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verfahrensrecht:angabe_von_vermoegensgegenstaenden_und_besonderen_transaktionen

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Angabe von Vermögensgegenständen und besonderen Transaktionen

§ 802c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht des Schuldners, alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände und besondere Transaktionen anzugeben.

§ 802c (2) ZPO

Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben: 1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; 2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

siehe auch

§ 802c ZPO → Vermögensauskunft des Schuldners
Regelt die Verpflichtung des Schuldners, im Rahmen der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.

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