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verfahrensrecht:anfertigung_des_teilungsplans

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Anfertigung des Teilungsplans

§ 874 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen.

§ 874 (1) ZPO

Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.

siehe auch

§ 874 ZPO → Teilungsplan
Regelt die Anfertigung eines Teilungsplans durch das Gericht nach Ablauf bestimmter Fristen und die Berücksichtigung von Verfahrenskosten und Gläubigerforderungen.

verfahrensrecht/anfertigung_des_teilungsplans.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:46 von 127.0.0.1