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§ 1111 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung.
Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.
§ 1111 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
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