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Von Devolutiv- oder Anfallwirkung spricht man, wenn ein Rechtsbehelf die Streitsache in die höhere Instanz bringt und deren Zuständigkeit begründet.
Wohl sind auch die Hilfsanträge des Klägers Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, ohne daß eine Anschlußbeschwerde erforderlich ist.
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