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verfahrensrecht:anerkennung_und_vollstreckung_nach_dem_new_yorker_uebereinkommen

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Anerkennung und Vollstreckung nach dem New Yorker Übereinkommen

§ 1061 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 erfolgt, wobei andere Staatsverträge unberührt bleiben.

§ 1061 (1) ZPO

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

siehe auch

§ 1061 ZPO → Ausländische Schiedssprüche
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

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