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verfahrensrecht:androhung_vor_verurteilung

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Androhung vor Verurteilung

§ 890 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die notwendige Androhung, die einer Verurteilung vorausgehen muss, falls sie nicht bereits im Urteil enthalten ist.

§ 890 (2) ZPO

Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

siehe auch

§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Regelt die Maßnahmen zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen durch den Schuldner, einschließlich der Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft.

verfahrensrecht/androhung_vor_verurteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:54 von 127.0.0.1