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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:amtsgebuehren

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Amtsgebühren

Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts können wie folgt entrichtet werden:

  • durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des DPMA (in den Dienststellen München und Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin,
  • durch Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Weiden (Konto-Nr. 700 010 54, BLZ 700 000 00),
  • durch (Bar-)Einzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf das Konto der Bundeskasse Weiden (Konto-Nr. 700 010 54, BLZ 700 000 00) oder
  • durch Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto; (amtlicher Vordruck A 9507)

Fälligkeit

Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Stellung des Antrags fällig. Ist die deutsche Marke, auf die die internationale Registrierung gestützt werden soll, noch nicht eingetragen, ist die Eintragung aber Voraussetzung für die internationale Registrierung, werden die Gebühren erst mit Eintragung der deutschen Marke fällig. Ab Fälligkeit sind die Gebühren innerhalb einer Frist von drei Monaten zu bezahlen. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 6 Patentkostengesetz).

Online-Überweisung

Erfolgt die Zahlung einer Gebühr durch eine Online-Überweisung und wird der Betrag wegen eines Datenübertragungsfehlers nicht abgebucht, so gilt als Einzahlungstag – wie bei der normalen Überweisung – nicht der Tag der Überweisung, sondern der Tag der Gutschrift auf dem Konto des DPMA.1)

Nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Zahlung (§ 6 Abs. 2 PatKostG)

§ 6 Abs. 2 PatKostG regelt den Fall, dass eine nach § 6 Abs. 1 PatKostG fällig gewordene Gebühr, zu der auch die Gebühr für die Beschwerde im Markenverfahren gehört, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wurde.

In diesen Fällen gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 1. Alternative PatKostG) oder die Handlung als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2 2. Alternative PatKostG), soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG2) ist eine sonstige Handlung im Sinne dieses Gesetzes die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln. Danach stellt die Beschwerde zum Bundespatentgericht im Markenverfahren eine sonstige Handlung i. S. d. Patentkostengesetzes dar mit der Folge, dass im Falle einer unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Diese Fiktion führt notwendigerweise zum nachträglichen Wegfall der Beschwerdegebühr3).4)

1)
BPatG Beschl. v. 05.08.2004 – 10 W (pat) 713/01
2)
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006, BGBl. Teil I, S. 1318 ff.
3)
so jetzt endgültig klargestellt durch die Streichung der Wörter „oder die Handlung als nicht vorgenommen“ in § 10 Abs. 2 PatKostG durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006, a. a. O., vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs für dieses Gesetz in BlPMZ 2006, 225 , 234 re. Sp. oben
4)
BPatG, Beschl. v. 27.09.2006, 28 W (pat) 55/06
verfahrensrecht/amtsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1