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verfahrensrecht:allgemeiner_gerichtsstand_wohnsitzloser_personen

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Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

§ 16 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wie der allgemeine Gerichtsstand für Personen bestimmt wird, die keinen Wohnsitz haben.

§ 16 ZPO

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/allgemeiner_gerichtsstand_wohnsitzloser_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:22 von 127.0.0.1