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verfahrensrecht:allgemeiner_gerichtsstand_des_wohnsitzes

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Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 13 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt wird.

§ 13 ZPO

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/allgemeiner_gerichtsstand_des_wohnsitzes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:21 von 127.0.0.1