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verfahrensrecht:allgemeiner_gerichtsstand_des_fiskus

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Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

§ 18 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus durch den Sitz der Behörde bestimmt wird, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

§ 18 ZPO

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.

verfahrensrecht/allgemeiner_gerichtsstand_des_fiskus.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:22 von 127.0.0.1