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§ 230 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Versäumung einer Prozesshandlung zur allgemeinen Folge hat, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Konsequenzen bei Versäumung von Prozesshandlungen, die Belehrung über Rechtsbehelfe und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.
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