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Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
§ 520 (4) Nr. 1 → Angabe des Werts des Beschwerdegegenstands
§ 520 (3), (4) ZPO → Inhalt der Berufungsbegründung
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