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verfahrensrecht:aenderung_von_terminen_aus_erheblichen_gruenden

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Änderung von Terminen aus erheblichen Gründen

§ 227 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Aufhebung oder Verlegung eines Termins sowie die Vertagung einer Verhandlung aus erheblichen Gründen.

§ 227 (1) ZPO

Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht:

1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; 2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; 3. das Einvernehmen der Parteien allein.

Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.

siehe auch

§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/aenderung_von_terminen_aus_erheblichen_gruenden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:47 von 127.0.0.1