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verfahrensrecht:aenderung_oder_aufhebung_von_beschluessen

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Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen

§ 765a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht, Beschlüsse aufzuheben oder zu ändern, wenn sich die Sachlage ändert.

§ 765a (4) ZPO

Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

siehe auch

§ 765a ZPO → Vollstreckungsschutz
Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.

verfahrensrecht/aenderung_oder_aufhebung_von_beschluessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:20 von 127.0.0.1