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verfahrensrecht:aenderung_des_geforderten_gegenstands

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Änderung des geforderten Gegenstands

§ 264 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Forderung eines anderen Gegenstands oder des Interesses statt des ursprünglich geforderten Gegenstands aufgrund einer späteren Veränderung ohne dass dies als Klageänderung gilt.

§ 264 (3) ZPO

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

siehe auch

§ 264 ZPO → Keine Klageänderung
Legt fest, dass bestimmte Änderungen in der Klage nicht als Klageänderung angesehen werden, solange der Klagegrund unverändert bleibt.

verfahrensrecht/aenderung_des_geforderten_gegenstands.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:58 von 127.0.0.1