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verfahrensrecht:aenderung_des_beweisbeschlusses

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Änderung des Beweisbeschlusses

§ 360 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Beweisbeschluss geändert werden kann, bevor er erledigt ist.

§ 360 ZPO

Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der Beibringungsfrist und der Parteiöffentlichkeit.

verfahrensrecht/aenderung_des_beweisbeschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:47 von 127.0.0.1