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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:aenderung_der_eidesstattlichen_versicherung_durch_das_gericht

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Änderung der eidesstattlichen Versicherung durch das Gericht

§ 883 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.

§ 883 (3) ZPO

Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

siehe auch

§ 883 ZPO → Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher.

verfahrensrecht/aenderung_der_eidesstattlichen_versicherung_durch_das_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:52 von 127.0.0.1